Satzung


§ 1  Name und Sitz

1) Der am 31.Mai 2007 gegründete Verein führt den Namen Stiftungs-Verein Lydia Kaulfuß.

2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namenszusatz „eingetragener  Verein"  in der abgekürzten Form „e. V.“

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in 09514 Pockau-Lengefeld OT Lengefeld im Erzgebirge.

§ 3 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wissenschaft und Forschung sowie des Wohlfahrtwesens. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, die in den vorgenannten Gebieten tätig sind.
3) Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

  • finanzielle Unterstützung von Krankenhäusern, und Kliniken, welche Personen behandeln, die an der Krankheit Morbus Wilson leiden,
  • finanzielle Unterstützung von medizinischen Projekten, die sich mit der Erforschung der Krankheit Morbus Wilson beschäftigen,
  • finanzielle Unterstützung und Beratung von Personen, die an der Krankheit Morbus Wilson leiden.

4) Das der Erfüllung des Vereinszwecks dienende Vermögen des Vereins ist in seinem Bestand unverändert zu erhalten.

5) Auf Leistungen des Vereins besteht keinerlei Rechtsanspruch.

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Mitglieder/Eintritt

1) Mitglied des Vereins können sowohl voll geschäftsfähige natürliche Person als auch juristische Personen sein.

2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

5) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8 Austritt der Mitglieder

1)  Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2)  Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

3)  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 9 Ausschluss der Mitglieder

1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 10 Streichung der Mitgliedschaft

1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit Mitgliedsbeiträgen in Rückstand gerät und den bzw. die rückständigen Mitgliedsbeiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 12 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 13 Vorstand

1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden sowie einem Stellvertreter.

2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten.

2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 15 Form der Berufung

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

§ 16 Beschlussfähigkeit

1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 17 Beschlussfassung

1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.

3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder sowie die Zustimmung der Eltern der Namensgeberin des Vereins erforderlich, sofern die Eltern der Namensgeberin noch Vereinsmitglieder sind.

4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich sowie die Zustimmung der Eltern der Namensgeberin des Vereins, wenn diese noch Vereinsmitglieder sind.

5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, sowie die Zustimmung der Eltern der Namensgeberin, sofern diese noch Vereinsmitglieder sind.

6) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.

§ 18 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse

1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 19 Vereinsvermögen/Auflösung

1) Sollte das Vereinsvermögen insbesondere durch Spenden/Erbschaften ausreichen, um den Vereinszweck in der Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung fortzusetzen, soll der Verein eine gemeinnützige Stiftung mit dem Namen „Stiftung Lydia Kaulfuß“ errichten und dieser Stiftung das Vereinsvermögen übertragen und sich sodann auflösen. Die Stiftung hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Übertragung des Vereinsvermögens auf diese Stiftung darf nur erfolgen, nach Prüfung der Stiftungssatzung durch das zuständige Finanzamt und Anerkennung der Gemeinnützigkeit dieser Stiftung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder.

2) Bei Auflösung des Vereins außer in den Fällen des Absatz 1 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Morbus Wilson e.V. in Kleinmachnow, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Verein nicht mehr als gemeinnütziger Verein bestehen, fällt das Vereinsvermögen an den Verein Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (Achse) e.V., c/o DRK Kliniken Berlin/Mitte, Drontheimer Str. 39,13359 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3) Solange die Eltern von Lydia Kaulfuß, die Namensgeberin des Vereins ist, Vereinsmitglieder sind, kann eine Auflösung des Vereins nicht gegen ihre Stimmen beschlossen werden. Die Satzung der nach Absatz 1 zu gründenden Stiftung bedarf ihrer Zustimmung.

4) Die etwaige Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.